Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Artikel 1 – Definitionen

  1. Flowerside, mit Sitz in Nijmegen, KvK-Nummer 67290949, wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verkäufer bezeichnet.
  2. Die Gegenpartei des Verkäufers wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Käufer bezeichnet.
  3. Die Parteien sind der Verkäufer und der Käufer zusammen.
  4. Unter Vertrag ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien zu verstehen.

Artikel 2 – Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge und Lieferungen von Dienstleistungen oder Waren durch oder im Namen des Verkäufers.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur möglich, wenn sie von den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

Artikel 3 – Zahlung

  1. Der volle Kaufpreis wird immer sofort im Webshop bezahlt. Bei Reservierungen wird manchmal eine Anzahlung erwartet. In diesem Fall erhält der Käufer einen Nachweis über die Reservierung und die Vorauszahlung.
  2. Wenn der Käufer nicht rechtzeitig zahlt, gerät er in Verzug. Bleibt der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Verpflichtungen auszusetzen, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
  3. Bleibt der Käufer in Verzug, wird der Verkäufer die Forderung eintreiben. Die Kosten für eine solche Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Diese Inkassokosten werden auf der Grundlage der Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten berechnet.
  4. Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung oder des Zahlungsaufschubs des Käufers werden die Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer sofort fällig.
  5. Verweigert der Käufer die Mitwirkung an der Ausführung des Auftrags durch den Verkäufer, so ist er dennoch verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Preis zu zahlen.

    Artikel 4 – Angebote, Kostenvoranschläge und Preise 

    1. Angebote sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot ist eine Frist für die Annahme angegeben. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, verfällt das Angebot.
    2. Die in den Angeboten angegebenen Lieferfristen sind Richtwerte und berechtigen den Käufer nicht zur Auflösung oder zum Schadenersatz, wenn sie überschritten werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
    3. Angebote und Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für Nachbestellungen. Die Parteien müssen dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.
    4. Der in Angeboten, Offerten und Rechnungen genannte Preis besteht aus dem Kaufpreis einschließlich der Mehrwertsteuer und etwaiger anderer fälliger staatlicher Abgaben.

    Artikel 5 – Widerrufsrecht

    1. Nach Erhalt der Bestellung hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen aufzulösen (Rücktrittsrecht). Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die (gesamte) Bestellung beim Verbraucher eingegangen ist.
    2. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Produkte nach seinen Wünschen angefertigt werden oder nur eine kurze Haltbarkeit haben.
    3. Der Verbraucher kann ein vom Verkäufer bereitgestelltes Widerrufsformular verwenden. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer dieses unverzüglich nach dessen Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
    4. Während der Widerrufsfrist wird der Verbraucher das Produkt und die Verpackung mit Sorgfalt behandeln. Er wird das Produkt nur in dem Maße auspacken oder benutzen, wie es für die Beurteilung der Frage, ob er das Produkt behalten möchte, erforderlich ist. Macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so sendet er das unbenutzte und unbeschädigte Produkt mit sämtlichem gelieferten Zubehör und – soweit dies vernünftigerweise möglich ist – in der Originalverpackung an den Verkäufer zurück, und zwar gemäß den vom Unternehmer erteilten angemessenen und klaren Anweisungen.

    Artikel 6 – Änderungen des Vertrages

    1. Wenn sich während der Ausführung des Vertrages herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags notwendig ist, die auszuführenden Tätigkeiten zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache entsprechend ändern.
    2. Einigen sich die Parteien darauf, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen, so kann sich dies auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung auswirken. Der Verkäufer wird den Käufer so schnell wie möglich darüber informieren.
    3. Hat die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Auswirkungen, so hat der Verkäufer den Käufer vorab schriftlich darüber zu informieren.
    4. Haben die Parteien einen Festpreis vereinbart, so gibt der Verkäufer auch an, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu einer Überschreitung dieses Preises führt.
    5. Ungeachtet der Bestimmungen im dritten Absatz dieses Artikels darf der Verkäufer keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Verkäufer zuzurechnen sind.

    Artikel 7 – Lieferung und Gefahrenübergang

    Sobald der Käufer die gekaufte Sache in Empfang genommen hat, geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über.

    Artikel 8 – Untersuchung und Reklamation

    1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung, auf jeden Fall aber innerhalb einer möglichst kurzen Frist, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die Qualität und die Menge der gelieferten Sachen dem entsprechen, was die Parteien vereinbart haben, oder ob die Qualität und die Menge zumindest den Anforderungen entsprechen, die im normalen (Handels-)Verkehr an sie gestellt werden.
    2. Beanstandungen wegen Beschädigung, Fehlmengen oder Verlust der gelieferten Waren müssen dem Verkäufer innerhalb von 10 Werktagen nach dem Tag der Lieferung der Waren durch den Käufer schriftlich mitgeteilt werden.
    3. Wird die Beanstandung innerhalb der genannten Frist für begründet erklärt, hat der Verkäufer das Recht, entweder nachzubessern, neu zu liefern oder die Lieferung abzubrechen und dem Käufer eine Gutschrift über den entsprechenden Teil des Kaufpreises zu erteilen.
    4. Geringfügige und/oder branchenübliche Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Anzahl, Größe oder Ausführung können dem Verkäufer nicht vorgeworfen werden.
    5. Reklamationen in Bezug auf ein bestimmtes Produkt haben keinen Einfluss auf andere Produkte oder Teile, die zum selben Vertrag gehören.
    6. Nach der Verarbeitung der Waren im Betrieb des Käufers können keine Reklamationen mehr akzeptiert werden.

    Artikel 9 – Muster und Modelle

    1. Wenn dem Käufer ein Muster oder Modell gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass es nur als Anhaltspunkt zur Verfügung gestellt wurde, ohne dass die zu liefernden Waren damit übereinstimmen müssen. Anders verhält es sich, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass die zu liefernde Ware damit übereinstimmen soll.
    2. Bei Verträgen über unbewegliche Sachen wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Angabe der Fläche oder anderer Maße und Angaben nur als Hinweis erfolgt ist, ohne dass die zu liefernde Sache damit übereinstimmen muss.

    Artikel 10 – Lieferung

    1. Die Lieferung erfolgt ab Werk/Laden/Lager. Dies bedeutet, dass alle Kosten zu Lasten des Käufers gehen.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren in dem Moment abzunehmen, in dem der Verkäufer sie ihm liefert oder liefern lässt, oder in dem Moment, in dem ihm diese Waren vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
    3. Wenn der Käufer die Annahme verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht erteilt, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
    4. Wird die Ware geliefert, ist der Verkäufer berechtigt, etwaige Lieferkosten in Rechnung zu stellen.
    5. Benötigt der Verkäufer für die Erfüllung des Vertrages Informationen vom Käufer, so beginnt die Lieferfrist, nachdem der Käufer dem Verkäufer diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
    6. Eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist ein Richtwert. Sie stellt niemals eine Frist dar. Bei Überschreitung der Frist muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen.
    7. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware in Teilen zu liefern, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart oder Teillieferungen haben keinen eigenständigen Wert. Im Falle einer Lieferung in Teilen ist der Verkäufer berechtigt, diese Teile gesondert in Rechnung zu stellen.

    Artikel 11 – Höhere Gewalt

    1. Kann der Verkäufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, so haftet er nicht für den vom Käufer erlittenen Schaden.
    2. Unter höherer Gewalt verstehen die Parteien in jedem Fall jeden Umstand, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berücksichtigen konnte und aufgrund dessen die normale Erfüllung des Vertrags vom Käufer billigerweise nicht verlangt werden kann, wie Krankheit, Krieg oder Kriegsgefahr, Bürgerkrieg und Aufruhr, Kriegshandlungen, Sabotage, Terrorismus, Energieausfall, Überschwemmungen, Erdbeben, Feuer, Sitzstreiks, Aussperrungen, geänderte behördliche Maßnahmen, Transportschwierigkeiten und andere Störungen im Betrieb des Verkäufers.
    3. Ferner verstehen die Parteien unter höherer Gewalt den Umstand, dass Zulieferbetriebe, von denen der Verkäufer bei der Ausführung des Vertrages abhängig ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommen, es sei denn, der Verkäufer hat dies zu verantworten.
    4. Tritt eine der oben genannten Situationen ein, aufgrund derer der Verkäufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht erfüllen kann, werden diese Verpflichtungen so lange ausgesetzt, wie der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Wenn die im vorigen Satz genannte Situation 30 Kalendertage angedauert hat, haben die Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen.
    5. Wenn die höhere Gewalt länger als drei Monate andauert, hat der Käufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Auflösung kann nur durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

    Artikel 12 – Übertragung von Rechten

    1. Die Rechte einer Partei aus diesem Vertrag können nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragen werden. Diese Bestimmung gilt als Klausel mit vermögensrechtlicher Wirkung im Sinne von Artikel 3:83, zweiter Absatz, des Bürgerlichen Gesetzbuches.

    Artikel 13 – Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

    1. Die dem Verkäufer gelieferten Waren und Teile bleiben das Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den gesamten vereinbarten Preis bezahlt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich der Verkäufer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen und die Waren zurücknehmen.
    2. Werden die vereinbarten, im Voraus zu zahlenden Beträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Arbeiten auszusetzen, bis der vereinbarte Teil gezahlt worden ist. Dies gilt als Gläubigerverzug. Eine verspätete Lieferung kann dem Verkäufer in diesem Fall nicht angelastet werden.
    3. Der Verkäufer ist nicht befugt, die unter seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
    4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
    5. Ist die Ware noch nicht geliefert, aber die vereinbarte Anzahlung oder der Preis nicht vereinbarungsgemäß gezahlt worden, so steht dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Ware wird dann erst geliefert, wenn der Käufer vollständig und vertragsgemäß gezahlt hat.
    6. Im Falle der Liquidation, der Insolvenz oder der Zahlungseinstellung des Käufers werden die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig und zahlbar.

    Artikel 14 – Haftung 

    1. Die Haftung für Schäden, die sich aus der Ausführung eines Vertrags ergeben oder damit zusammenhängen, ist stets auf den Betrag begrenzt, der im betreffenden Fall von der/den abgeschlossenen Haftpflichtversicherung(en) ausgezahlt wird. Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag der Selbstbeteiligung aus der betreffenden Police.
    2. Nicht ausgeschlossen ist die Haftung des Verkäufers für Schäden, die auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen sind.

    Artikel 15 – Verpflichtung zur Reklamation

    1. Der Käufer ist verpflichtet, Beanstandungen über die ausgeführten Arbeiten unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Die Reklamation muss eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Verkäufer in der Lage ist, adäquat zu reagieren.
    2. Ist eine Reklamation begründet, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu reparieren und gegebenenfalls zu ersetzen.

    Artikel 16 – Garantien

    1. Wenn der Vertrag Garantien enthält, gilt Folgendes. Der Verkäufer garantiert, dass die verkaufte Sache dem Vertrag entspricht, dass sie mängelfrei funktioniert und dass sie für die vom Käufer beabsichtigte Nutzung geeignet ist. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren nach Erhalt der verkauften Ware durch den Käufer.
    2. Mit der genannten Garantie soll eine Risikoverteilung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschaffen werden, so dass die Folgen einer Garantieverletzung immer vollständig zu Lasten und auf das Risiko des Verkäufers gehen und dass sich der Verkäufer bei einer Garantieverletzung niemals auf Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann. Die Bestimmungen des vorigen Satzes gelten auch dann, wenn der Käufer von der Verletzung wusste oder durch eine Untersuchung hätte wissen können.
    3. Die genannte Garantie gilt nicht, wenn der Mangel durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist oder wenn der Käufer oder Dritte ohne Genehmigung Änderungen vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen, oder wenn sie den Kaufgegenstand für Zwecke verwendet haben, für die er nicht bestimmt ist.
    4. Bezieht sich die vom Verkäufer gewährte Garantie auf eine von einem Dritten hergestellte Sache, so beschränkt sich die Garantie auf die von diesem Hersteller gewährte Garantie.

    Artikel 17 – Geistiges Eigentum

    1. Flowerside behält alle geistigen Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Zeichnungs- und Modellrechte usw.) an allen Produkten, Entwürfen, Zeichnungen, Schriften, Trägern mit Daten oder anderen Informationen, Angeboten, Bildern, Skizzen, Modellen, Modellen usw., es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
    2. Der Kunde darf die genannten geistigen Eigentumsrechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Flowerside nicht vervielfältigen, zeigen und/oder Dritten zur Verfügung stellen oder auf andere Weise nutzen.

    Artikel 18 – Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    1. Flowerside ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
    2. Änderungen von geringerer Bedeutung können jederzeit vorgenommen werden.
    3. Wesentliche inhaltliche Änderungen werden, soweit möglich, von Flowerside im Vorfeld mit dem Kunden besprochen.
    4. Die Verbraucher sind berechtigt, den Vertrag im Falle einer wesentlichen Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen.

    Artikel 19 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    1. Jeder Vertrag zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht.
    2. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist ausschließlich das niederländische Gericht am Sitz von Flowerside zuständig, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor.
    3. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags ist ausgeschlossen.
    4. Sollten sich in einem Gerichtsverfahren eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als unangemessen belastend erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
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